Sonderpädagogischer Förderbedarf Sprache

Sonderpädagogischer Förderbedarf Sprache (Sprachbehinderung)

Der sonderpädagogische Förderbedarf Sprache (Sprachbehinderung) ist vergleichsweise milde, denn er beinhaltet keine Binnendifferenzierung, d.h. die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Sprache werden grundsätzlich nach dem ganz normalen Bildungsplan unterrichtet.

Ungeachtet dessen gibt es natürlich im Bereich der Inklusion als auch bei der Beschulung in Sprachheilschulen erhebliche Probleme, auf die ich nachfolgend eingehe:

Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarf Sprache

Wie eingangs gesagt, ist die Bandbreite der einzelnen Förderschwerpunkte riesengroß, so auch beim Förderschwerpunkt Sprache. In § 4 Abs. 3 AO SF NRW heißt es beispielsweise:

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache besteht, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann.

Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt Sprache ist insofern vergleichsweise ungefährlich, als hier kein binnendifferenzierter Unterricht vorgesehen ist, d.h. die Kinder bekommen grundsätzlich denselben Lernstoff wie alle anderen auch. Hinzukommt, dass selbst der Förderschulbereich darauf angelegt ist, die Kinder wieder in den normalen Schulbereich zurückzuführen. Teils frühzeitig, teils wenn die Sprachheilschulen auslaufen (meist nach dem vierten oder sechsten Schulbesuchsjahr.

Andererseits sollte die Feststellung des Förderschwerpunkts Sprache nie auf die leichte Schulter genommen werden:
  • Das Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Sprache kann immer aus dem Ruder laufen und plötzlich stellt der Sonderpädagoge sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen in den Raum!
  • Die Qualität des Unterrichts in den Sprachheilschulen ist mitunter nicht auf dem Niveau einer normalen Grundschule
  • Und auch nachträglich ist immer ein Abstufung denkbar, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf Sprache ausläuft...
Insofern sollte man dies im Einzelfall gut abwägen!

Steht sonderpädagogischer Förderbedarf Sprache im Raum, dann unterschreiben Sie nichts und sollten sich zumindest wegen einer Erstberatung vorab bei mir melden.

Sonderpädagogischer Förderbedarf Sprache und Inklusion

Grundsätzlich ist natürlich auch beim sonderpädagogischen Förderbedarf Sprache Inklusion denkbar.

Allerdings ist es in vielen Bundesländern so, dass dies mangels Personal gar nicht angeboten wird und man die Wahl zwischen einer Sprachheilschule oder dem Besuch einer Regelschule ohne sonderpädagogischen Förderbedarf Sprache erhält.

Und selbst wenn man einen Inklusionsplatz erhält, sollte man vorab schauen, ob die Inklusionskraft dann fachlich überhaupt dafür ausgebildet ist...

Im Bereich Inklusion geht beim sonderpädagogischen Förderbedarf Sprache einiges falsch, so dass Sie sich vorab zumindest wegen einer Erstberatung an mich wenden sollten, ob dies Sinn macht...

Sonderpädagogischer Förderbedarf Sprache & Sprachheilschule

Die Sonderschulen für den sonderpädagogischen Förderbedarf Sprache werden meist als Sprachheilschulen bezeichnet.

Diese haben einen vergleichsweise guten Ruf, weil sie dem Konzept nach ja ganz normal unterrichten, wie eine Regelschule auch und darüber hinaus über ein sprachliches Zusatzangebot verfügen. Man hört davon, dass Schüler, die ihre sprachlichen Schwierigkeiten überwinden, in den Regelschulbereich zurückgehen und andere in den Regelschulbereich wechseln, wenn die Sprachheilschulen enden (meist nach der 4. oder 6. Klasse).

Dies ist allerdings  nicht so ohne, da die Sprachheilschulen leider qualitativ nicht immer auf der Höhe sind, so dass Wiederholungen von Klassen nach dem Wechsel zurück denkbar sind und es sogar sein kann, dass man in den sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen runtergestuft werden soll.

Gerade beim sonderpädagogischen Förderbedarf Sprache sollte man sich demnach gut überlegen, ob man diesen wirklich in Anspruch nimmt und wenn ja, wo. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen in Ihrem konkreten Fall natürlich in Form einer Erstberatung weiterhelfen.
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